(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 539
Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 540 Gebrauchsüberlassung an Dritte
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle