Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls findet die Vorschrift des § 762 Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 762
Spiel, Wette
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 763 Lotterie- und Ausspielvertrag
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle