(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.
(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 743
Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 744 Gemeinschaftliche Verwaltung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle