Hat ein Teilhaber gegen einen anderen Teilhaber eine Forderung, die sich auf die Gemeinschaft gründet, so kann er bei der Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Teil des gemeinschaftlichen Gegenstands verlangen. Die Vorschrift des § 755 Abs. 2, 3 findet Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 755
Berichtigung einer Gesamtschuld
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 756 Berichtigung einer Teilhaberschuld
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle