Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 192
Anfang, Mitte, Ende des Monats
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle