(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. Die Klage ist darauf zu richten, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird.
(2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils ein.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2341
Anfechtungsberechtigte
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2342 Anfechtungsklage
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle