(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 853
Arglisteinrede
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 854 Erwerb des Besitzes
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle