(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.
(2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1234
Verkaufsandrohung; Wartefrist
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1235 Öffentliche Versteigerung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle