Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 470
Verkauf an gesetzlichen Erben
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 471 Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle