Der Verwahrer ist berechtigt, die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu ändern, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Hinterleger bei Kenntnis der Sachlage die Änderung billigen würde. Der Verwahrer hat vor der Änderung dem Hinterleger Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 691
Hinterlegung bei Dritten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 692 Änderung der Aufbewahrung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle