(1) Die Leibrente ist im Voraus zu entrichten.
(2) Eine Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen; bei einer anderen Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im Voraus zu entrichten ist, nach der Beschaffenheit und dem Zwecke der Rente.
(3) Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den die Rente im Voraus zu entrichten ist, so gebührt ihm der volle auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 759
Dauer und Betrag der Rente
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 760 Vorauszahlung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle