Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 721 und 721b für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 721
Persönliche Haftung der Gesellschafter
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 721a Haftung des eintretenden Gesellschafters
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle