(1) Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht.
(2) Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig. Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist.
(3) Die Anfechtung kann nur innerhalb der in § 2082 bestimmten Fristen erfolgen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2339
Gründe für Erbunwürdigkeit
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2340 Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle