(1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
(2) Die Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 238
Hypotheken, Grund- und Rentenschulden
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 239 Bürge
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle