Hat der Betreuer dem anderen Teil gegenüber wahrheitswidrig die Genehmigung des Betreuungsgerichts behauptet, so ist der andere Teil bis zur Mitteilung der nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass ihm das Fehlen der Genehmigung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1856
Nachträgliche Genehmigung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1857 Widerrufsrecht des Vertragspartners
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle