(1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich auf das Gesamtgut beziehen. Der Besitz an den zum Gesamtgut gehörenden Sachen gebührt den Ehegatten gemeinschaftlich.
(2) Ist eine Willenserklärung den Ehegatten gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Ehegatten.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1449
Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1450 Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle