Schließt ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner Abkömmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschließung das durch die Annahme zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis aufgehoben. §§ 1764, 1765 sind nicht anzuwenden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1765
Name des Kindes nach der Aufhebung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1766 Ehe zwischen Annehmendem und Kind
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle