(1) Der Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei der Versteigerung mitbieten. Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen.
(2) Das Gebot des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag mit dem Gebot zur Verfügung gestellt wird. Das Gleiche gilt von dem Gebot des Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1238
Verkaufsbedingungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1239 Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle