Wer durch Hinterlegung von Geld oder von Wertpapieren Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, das hinterlegte Geld gegen geeignete Wertpapiere, die hinterlegten Wertpapiere gegen andere geeignete Wertpapiere oder gegen Geld umzutauschen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 234
Geeignete Wertpapiere
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 235 Umtauschrecht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle