(1) Der Käufer hat dem Verkäufer die notwendigen Verwendungen zu ersetzen, die der Verkäufer vor dem Verkauf auf die Erbschaft gemacht hat.
(2) Für andere vor dem Verkauf gemachte Aufwendungen hat der Käufer insoweit Ersatz zu leisten, als durch sie der Wert der Erbschaft zur Zeit des Verkaufs erhöht ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2380
Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2381 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle