Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1010
Sondernachfolger eines Miteigentümers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1011 Ansprüche aus dem Miteigentum
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle