Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 286
Verzug des Schuldners
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 287 Verantwortlichkeit während des Verzugs
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle