Der Nießbrauch an dem Vermögen einer Person kann nur in der Weise bestellt werden, dass der Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu dem Vermögen gehörenden Gegenständen erlangt. Soweit der Nießbrauch bestellt ist, gelten die Vorschriften der §§ 1086 bis 1088.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1084
Verbrauchbare Sachen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1085 Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle