Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 593a
Betriebsübergabe
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 593b Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle