(1) Das Recht zur Ablösung steht dem Eigentümer zu.
(2) Dem Gläubiger kann das Recht, die Ablösung zu verlangen, nicht eingeräumt werden. Im Falle des § 1133 Satz 2 ist der Gläubiger berechtigt, die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstück zu verlangen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1200
Anwendbare Vorschriften
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1201 Ablösungsrecht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle