Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1996
Bestimmung einer neuen Frist
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1997 Hemmung des Fristablaufs
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle