Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 296
Entbehrlichkeit des Angebots
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 297 Unvermögen des Schuldners
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle