(1) Gelangt das Grundstück in das Eigentum eines Dritten, so kann dieser in gleicher Weise wie der Verpflichtete dem Berechtigten den Inhalt des Kaufvertrags mit der im § 469 Abs. 2 bestimmten Wirkung mitteilen.
(2) Der Verpflichtete hat den neuen Eigentümer zu benachrichtigen, sobald die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt oder ausgeschlossen ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1098
Wirkung des Vorkaufsrechts
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1099 Mitteilungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle