(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1192
Anwendbare Vorschriften
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1193 Kündigung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle