Der Verpächter hat die auf der Pachtsache ruhenden Lasten zu tragen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 586
Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 586a Lasten der Pachtsache
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle