(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.
(2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 742
Gleiche Anteile
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 743 Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle