Verliert der Käufer oder sein Rechtsnachfolger infolge der Geltendmachung des Vorkaufsrechts das Eigentum, so wird der Käufer, soweit der von ihm geschuldete Kaufpreis noch nicht berichtigt ist, von seiner Verpflichtung frei; den berichtigten Kaufpreis kann er nicht zurückfordern.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1101
Befreiung des Berechtigten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1102 Befreiung des Käufers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle