Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt in den Fällen des § 1495 mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ein. Sie tritt für alle Abkömmlinge ein, auch wenn die richterliche Entscheidung auf den Antrag eines der Abkömmlinge ergangen ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1495
Aufhebungsantrag eines Abkömmlings
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1496 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle