(1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen.
(2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können.
(3) Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1416
Gesamtgut
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1417 Sondergut
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle