Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 71
Änderungen der Satzung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle