Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 790
Widerruf der Anweisung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 791 Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle