Verweigert der Angewiesene vor dem Eintritt der Leistungszeit die Annahme der Anweisung oder verweigert er die Leistung, so hat der Anweisungsempfänger dem Anweisenden unverzüglich Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt, wenn der Anweisungsempfänger die Anweisung nicht geltend machen kann oder will.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 788
Valutaverhältnis
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 789 Anzeigepflicht des Anweisungsempfängers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle