Das Nachlassgericht hat die Anordnung der Nachlassverwaltung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1982
Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1983 Bekanntmachung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle