Der Unternehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 650r
Sonderkündigungsrecht
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 650s Teilabnahme
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle