Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, so gelten die Vorschriften des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft. § 1368 gilt entsprechend. § 1412 ist nicht anzuwenden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1518
Zwingendes Recht
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1519 Vereinbarung durch Ehevertrag
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle