(1) Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesellschaft, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister.
(2) Eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 718
Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 719 Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle