Die Vorschriften über den Nießbrauch an einer Forderung gelten auch für den Nießbrauch an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1079
Anlegung des Kapitals
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1080 Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle