Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 173
Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle