(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.
(2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 88
Kirchliche Stiftungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 89 Haftung für Organe; Insolvenz
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle