Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich bestellt ist oder sich dazu öffentlich erboten hat, stellt für regelmäßig anfallende standardisierte Geschäftsvorgänge (Standardgeschäfte) unentgeltlich Informationen über Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung in Textform zur Verfügung, soweit nicht eine Preisfestsetzung nach § 315 erfolgt oder die Entgelte und Auslagen gesetzlich verbindlich geregelt sind.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 675
Entgeltliche Geschäftsbesorgung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 675a Informationspflichten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle