Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 154
Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 155 Versteckter Einigungsmangel
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle