(1) Die Wirksamkeit eines dem § 450 zuwider erfolgten Kaufs und der Übertragung des gekauften Gegenstandes hängt von der Zustimmung der bei dem Verkauf als Schuldner, Eigentümer oder Gläubiger Beteiligten ab. Fordert der Käufer einen Beteiligten zur Erklärung über die Genehmigung auf, so findet § 177 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wird infolge der Verweigerung der Genehmigung ein neuer Verkauf vorgenommen, so hat der frühere Käufer für die Kosten des neuen Verkaufs sowie für einen Mindererlös aufzukommen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 450
Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 451 Kauf durch ausgeschlossenen Käufer
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle