Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 92
Verbrauchbare Sachen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle