Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 960
Wilde Tiere
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle