Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 172
Vollmachtsurkunde
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 173 Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle